Vereinssatzung

Vereinssatzung der Kellerfreunde Schneeberg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Kellerfreunde Schneeberg e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 63936 Schneeberg, Landkreis Miltenberg, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Obernburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Vereinszweck ist insbesondere
    - die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere hinsichtlich des Erhalts und der Nutzung der historischen Keller und Kelterhäuser in der Marktgemeinde Schneeberg
    - die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
    - die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Erhalt und die Nutzung der Streuobstwiesen in Schneeberg und Umgebung
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    - das Pachten bzw. den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere von historischen Kellern
    - die Pflege und Förderung des Obstanbaus auf Streuobstwiesen, insbesondere der Erhalt alter Apfelsorten, die traditionell für das Keltern von Moscht (Apfelwein) verwendet wurden
    - die Förderung der traditionellen Erzeugung von Moscht (Apfelwein) und dessen Ausbau und Lagerung in den historischen Kellern
    - die Durchführung von Kellerführungen und anderen Führungen in der Marktgemeinde Schneeberg und Umgebung
  3. Der Verein setzt es sich zum Ziel die Bevölkerung zur Pflege und Bewahrung der traditionellen Moschterzeugung (Apfelweinerzeugung) sowie anderer traditionell kellergelagerter bzw. in den Kellern erzeugter Lebensmittel zu ermutigen. Dies hilft die historischen Gewölbekeller zu erhalten und zu nutzen und somit die Attraktivität der Marktgemeinde Schneeberg und der Umgebung zu fördern. Der Verein engagiert sich zudem für die Bewahrung historischer Gerätschaften und Baulichkeiten, die mit der Geschichte und der Nutzung der historischen Schneeberger Gewölbekeller zu tun haben. Hierzu gehört auch die Unterhaltung und Pflege eines entsprechenden Internetauftritts.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Schneeberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen, sowie die erforderlichen vertraglichen Regelungen inklusive einer etwaigen Vertragsbeendigung vorzunehmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z.B. Porto, Fahrtgeld, Ersatz von Auslagen).
  6. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 5 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Mit Beschlussfassung durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
    - wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist
    - wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt und den Interessen des Vereins zuwider handelt
    - wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt oder dem Ansehen der Kellerfreunde Schneeberg e.V. erheblichen Schaden zufügt
    - wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das betroffene Mitglied ein gewähltes Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt aber bereits mit der Beschlussfassung ein.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 § 7 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Von allen Mitgliedern, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, ist dieser im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
  2. Die Beitragshöhe wird vom Vorstand festgesetzt. Einem Mitglied, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Stundung oder den Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  4. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem
       • 1. Vorsitzende(n)
       • 2. Vorsitzende(n)
       • Kassierer(in)
       • Schriftführer(in)
       • Kellerwart(in)
       • Gerätewart(in)
       • Moschtpfleger(in)
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende(n) und durch die/den 2. Vorsitzende(n) vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt und in Vereinsangelegenheiten gegenüber allen Mitgliedern, entgeltlich Beschäftigten sowie den Inhabern von Vereins- und Organämtern weisungsbefugt, sofern diese Satzung nicht etwas anderes regelt. Diese Weisungsbefugnis kann mit Zustimmung des Vorstands ganz oder teilweise an andere Inhaber von Vereins- oder Organämtern übertragen werden. Der 1. Vorsitzende, in Verhinderung der 2. Vorsitzende, hat das Recht jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, die Pflicht die Vorstandssitzungen zu leiten und die Tagesordnungen für die Sitzungen zu erstellen.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
  4. Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art, auch zum Eingehen von Dauerschuldverhältnissen und dem Erwerb bzw. der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in jeglicher Höhe berechtigt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
  7. Im Innenverhältnis sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende, berechtigt ohne vorherigen Vorstandsbeschluss Rechtsgeschäfte bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00 alleine zu tätigen. Die so getätigten Rechtsgeschäfte sind dem Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnis zu bringen.
  8. Vorstandsmitglieder nach § 8 Satz 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 10 Beiräte

  1. Beiräte werden vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss bei Bedarf berufen. Die Berufung kann befristet erfolgen. Die Anzahl der Beiräte ist auf maximal fünf begrenzt.
  2. Beiräte beraten den Vorstand in den Angelegenheiten des Vereins. Sie können von der/vom 1. Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzende(n) zu Vorstandssitzungen eingeladen werden und daran teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
  3. Beiräte können durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung abberufen werden. Die Amtszeit der Beiräte endet automatisch bei Neuwahl des Vorstands.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt, und zwar im Allgemeinen in den ersten vier Monaten eines Jahres. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies vom Vorstand oder von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand per E-Mail bzw. durch schriftliche Benachrichtigung sofern keine E-Mailadresse hinterlegt ist. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung, die einer Abstimmung bedürfen, sind darum bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem 1. Vorsitzend (n) abzugeben.
  4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt
       • Durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Schneeberg
       • Durch Veröffentlichung auf der Homepage www.kellerfreunde-schneeberg.de
  5. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Für Satzungsänderungen ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von der/vom 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide nicht anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Für die Durchführung von Wahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.
  8. Alle Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies mindestens zehn der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
  9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    - Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts
    - Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über den Erlass von Vereinsordnungen (z.B. Ehrenordnung) und über die Auflösung des Vereins
    - Alle weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus dieser Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
  3. Sonderprüfungen sind möglich.

§ 13 Abteilungen

  1. Für die bessere Umsetzung und Verfolgung des Vereinszwecks können vom Vorstand rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet (z.B. heimatgeschichtliche Abteilung) bzw. bereits bestehende Abteilungen aufgelöst werden. Den Abteilungen steht - nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands - das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein.
  2. Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von zwei Jahren.
  3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

14 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 720,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei ihrer Tätigkeit für den Verein, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungendes Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Eintrittsdatum, Abteilungszugehörigkeit, vorgenommene Ehrungen. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder diese Daten mit der Beitrittserklärung zur Verfügung stellen und der Erfassung und Verwendung mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestimmen die Vereinsmitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Der Verein haftet gegenüber seinen Gläubigern nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 31.1.2016 im Gewölbekeller des Kellergehöfts im Hangweg 5 in 63936 Schneeberg in Schneeberg einstimmig beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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